Urheberrechtliche Genehmigungen
Sollen urheberrechtlich geschützte Werke/Leistungen (z. B. ein Gemälde, eine Skulptur) abgefilmt werden, ist grundsätzlich die Zustimmung zur Abfilmung (= Verfilmung), die urheberrechtlich zunächst als Vervielfältigung, allenfalls auch als Bearbeitung/Änderung anzusehen ist, von den betreffenden Urheber-/Leistungsschutz-Berechtigten einzuholen. Diese Zustimmung ist an keine besondere Form gebunden, wobei sich jedoch die Schriftform aus Gründen der Beweissicherheit empfiehlt.
Ohne Zustimmung des betreffenden Rechteinhabers ist auch die bloß „beiläufige“ Abfilmung (z. B. im Hintergrund läuft ein Film über einen TV-Schirm ab oder im Hintergrund ist die Musik eines Straßenmusikanten zu hören; ein auf einer Wand im Hintergrund hängendes Gemälde wird mit abgefilmt) urheberrechtlich geschützter Werke/Leistungen nicht zulässig.
Lediglich im Rahmen der im österreichischen Urheberrechtsgesetz vorgesehenen „freien Werknutzungen“ ist in bestimmten Fällen auch die Abfilmung geschützter Werke/Leistungen zustimmungsfrei. Die wesentlichste, vor allem im Rahmen von nicht im Atelier stattfindenden Dreharbeiten bestehende freie Werknutzung ergibt sich aus der „Freiheit des Straßenbildes“. Danach dürfen Werke der Baukunst (etwa ein besonders architektonisch gestaltetes Gebäude) oder andere Werke der bildenden Künste (etwa Skulpturen, Bilder) dann ohne Zustimmung des Urhebers abgefilmt und insofern vervielfältigt werden, wenn sich die betreffenden Werke an einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Ort bleibend befinden und die Abfilmung aus einem Blickwinkel/von einem Standort aus erfolgt, wie das Gebäude von Passanten von der Straße aus mit eigenen Augen gesehen werden kann. Ob diese Voraussetzung in concreto zutrifft, ist in jedem Einzelfall neu zu prüfen. Zu beachten ist außerdem, dass die freie Werknutzung zu Gunsten der „Freiheit des Straßen- und Landschaftsbilds“ jedoch keine bearbeitete Wiedergabe des Werkes gestattet. Die Verwertung von Bearbeitungen setzt eine Zustimmung des Urhebers voraus. Ebenso ist in allen Fällen der freien Werknutzung das Nennungsrecht des Urhebers zu beachten. Nach einer bislang vereinzelt gebliebenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fallen unter die Freiheit des Straßenbildes auch Innenteile eines Bauwerkes, wie Treppenhaus, Hof, Vorhalle, einzelne Säle und Zimmer, Innenarchitektur, Glasfenster, Fresken, sofern die jeweiligen Gestaltungen der Innen- und Außenansicht als einheitliches Gesamtwerk anzusehen sind. Hier ist im Einzelfall das Vorliegen dieser Voraussetzungen für die freie Werknutzung jeweils konkret zu prüfen.
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