Sollen urheberrechtlich geschützte Werke/Leistungen (z. B. ein Gemälde, eine Skulptur) abgefilmt werden, ist grundsätzlich die Zustimmung zur Abfilmung (= Verfilmung), die urheberrechtlich zunächst als Vervielfältigung, allenfalls auch als Bearbeitung/Änderung anzusehen ist, von den betreffenden Urheber-/Leistungsschutz-Berechtigten einzuholen. Diese Zustimmung ist an keine besondere Form gebunden, wobei sich jedoch die Schriftform aus Gründen der Beweissicherheit empfiehlt.
Zu beachten ist, dass das österreichische Urheberrecht ein „unwesentliches Beiwerk“ nicht kennt. Das heißt, ohne Zustimmung des betreffenden Rechteinhabers ist die „beiläufige“ Abfilmung (z. B. im Hintergrund läuft ein Film über einen TV-Schirm ab; ein auf einer Wand im Hintergrund hängendes Gemälde wird mit abgefilmt) urheberrechtlich geschützter Werke/Leistungen nicht zulässig.
Lediglich im Rahmen der im österreichischen Urheberrechtsgesetz vorgesehenen „freien Werknutzungen“ ist in bestimmten Fällen auch die Abfilmung geschützter Werke/Leistungen zustimmungsfrei. Die wesentlichste, vor allem im Rahmen von nicht im Atelier stattfindenden Dreharbeiten bestehende freie Werknutzung ergibt sich aus der „Freiheit des Straßenbildes“. Danach dürfen Werke der Baukunst (etwa ein besonders architektonisch gestaltetes Gebäude) oder andere Werke der bildenden Künste (etwa Skulpturen, Bilder) dann ohne Zustimmung des Urhebers abgefilmt und insofern vervielfältigt werden, wenn sich die betreffenden Werke an einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Ort bleibend befinden und die Abfilmung aus einem Blickwinkel/von einem Standort aus erfolgt, wie das Gebäude von Passanten von der Straße aus mit eigenen Augen gesehen werden kann. Ob diese Voraussetzung in concreto zutrifft, ist in jedem Einzelfall neu zu prüfen. (Zum Beispiel würde ein von einem Künstler nur temporär „künstlerisch“ verhülltes Bauwerk, sofern dieses verhüllte Bauwerk als Kunst -„Werk“ anzusehen ist [z. B. „Verhüllungswerke“ des Ehepaares Christo], wohl nicht unter diese freie (Werk)Nutzung fallen.) Darüber hinaus darf das betreffende Werk bloß „abgefilmt“, in weiterer Folge jedoch nicht verfremdet oder sonst bearbeitet/geändert werden. Auch der unmittelbare Nachbau eines solchen Werkes wäre unzulässig.
Nach einer bislang vereinzelt gebliebenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fallen unter die Freiheit des Straßenbildes aber auch Innenteile eines Bauwerkes, wie Treppenhaus, Hof, Vorhalle, einzelne Säle und Zimmer, Innenarchitektur, Glasfenster, Fresken, sofern die jeweiligen Gestaltungen der Innen- und Außenansicht als einheitliches Gesamtwerk anzusehen sind. Auch hier ist im Einzelfall das Vorliegen dieser Voraussetzungen für die freie Werknutzung jeweils näher zu prüfen.
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