die sterreichische Film Commission

Dreharbeiten mit Kindern

Beschäftigung von Kindern

Die Beschäftigung von Kindern richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987.

Kinder im Sinne des Bundesgesetzes, d. h. Minderjährige bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres oder bis zur späteren Beendigung der Schulpflicht, können in den im Gesetz angeführten Fällen auch bei Dreharbeiten beschäftigt werden. Dafür ist eine Bewilligung (kostenpflichtig) der Landesregierung des jeweiligen Bundeslandes (insgesamt 9 Bundesländer mit 9 Landeshauptstädten) einzuholen, in dem die Foto-, Film-, Fernseh- oder Tonaufnahmen stattfinden sollen.

Grundsätzlich wird die Bewilligung erteilt, wenn

  • ein besonderes Interesse der Kunst, Kultur, Wissenschaft oder des Unterrichts vorliegt oder es sich um Werbeaufnahmen handelt;
  • die Dreharbeiten nicht außerhalb der Schulferien durchgeführt werden können;
  • die Gesundheit, die körperliche, geistige und sittliche Entwicklung nicht gefährdet werden und keine Nachteile für den Schulbesuch eintreten.

Weitere Voraussetzungen:

  • Die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen VertreterInnen der Kinder
  • Eine positive Stellungnahme der Schule (bei schulpflichtigen Kindern)
  • Eine positive Stellungnahme des Arbeitsinspektorates sowie der Arbeiterkammer
  • Eine amtsärztliche Untersuchung bei erwerbsmäßigen Veranstaltungen - bei Film- und Fernsehaufnahmen oder vergleichbaren Aufnahmen ein Gutachten von FachärztInnen für Augenheilkunde

Zu beachten ist weiters, dass bei öffentlichen Schaustellungen

  • Kinder nur in der Zeit zwischen 8 und 23 Uhr und nicht vor dem Vormittagsunterricht beschäftigt werden dürfen;
  • nach dem Vormittagsunterricht eine mindestens zweistündige, nach dem Nachmittagsunterricht eine mindestens einstündige ununterbrochene arbeitsfreie Zeit zu gewähren ist;
  • die Beschäftigung von Kindern während der Schulferien zulässig ist, wenn sichergestellt ist, dass die Kinder höchstens während eines Drittels der Schulferien und nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß beschäftigt werden
  • der Produzent über einen untadeligen Ruf verfügt.

 Für Dreharbeiten mit nicht mehr schulpflichtigen Jugendlichen zwischen 15 und 18 Jahren entfällt die Pflicht auf Einholung einer gesetzlichen Bewilligung durch den Landeshauptmann. Die Bestimmungen des Beschäftigungsgesetzes für Kinder und Jugendliche müssen jedoch eingehalten werden. Neben der Einhaltung des Gesundheits- und Sittlichkeitsschutzes sollte die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters eingeholt werden.

Bewilligung für Wien (MagElf)


Einreise- und Aufenthaltstitel für Kinder

Mündige Minderjährige (Personen zwischen 14 und 18 Jahren) können die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels selbst beantragen. Für die Ausstellung des Sichtvermerkes benötigen sie – bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres – die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Begünstigt sind Kinder von EWR-Bürgern, auch wenn sie selbst keine EWR-Bürger sind.


Video: International Film Production in Austria


"Hier findet man Locations, an denen man mit einem bemerkenswert hohen Maß an Unterstützung und Infrastruktur drehen kann."

Jean-Jacques Annaud, Regisseur